Wer darüber nachdenkt, eine Sterbegeldversicherung abzuschließen, stellt sich mit Sicherheit auch folgende Frage: „Ist die Sterbegeldversicherung insolvenzgeschützt?“ In den meisten Fällen ist das so. Der Bundesgerichtshof fällte in seinem Beschluss vom 19.03.2009 folgendes Urteil zugunsten des Bezugsberechtigten:
„Eine Sterbegeldversicherung, die an einen insolventen Begünstigten ausgezahlt werden soll, fällt nicht in die Insolvenzmasse, sondern steht diesem zu.“ (AZ: IX ZA 2/09).
Insolvenzverwalter haben jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Sterbegeldversicherung der Insolvenzmasse zuzuführen. Daher sollten vor Abschluss unbedingt die unten stehenden Voraussetzungen beachtet werden.
Versicherungssumme unbedingt einem Zweck zuführen
Damit eine Sterbegeldversicherung bei Insolvenz des Versicherungsnehmers nicht angetastet wird, sollte in der Police unbedingt ein Verwendungszweck für die Versicherungssumme angegeben werden. So ist ersichtlich, dass die Kosten tatsächlich für die Bestattung verwendet werden sollen. Ist kein Verwendungszweck angegeben und somit nicht erkennbar, für welchen Zweck die Versicherungssumme verwendet werden soll, kann ein Insolvenzverwalter die Versicherung mit in die Insolvenzmasse aufnehmen. Es wäre auch ausreichend, ein Bestattungsinstitut als Begünstigten einzutragen. Selbst wenn nach dem Ableben des Versicherungsnehmers der Begünstigte das Erbe des Verstorbenen ausschlägt, hat er Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Sind die versicherte Person und der Versicherungsnehmer nicht identisch, wird wirkungsvoll verhindert, dass die Versicherungssumme der Insolvenzmasse zufällt.
Keine Regel ohne Ausnahmen
Treffen bestimmte Voraussetzungen zu, kann und darf ein Insolvenzverwalter die Sterbegeldversicherung mit in die Insolvenzmasse einbringen. Der Gesetzgeber beschließt gemäß Â§ 850b Zivilprozessordnung, dass Sterbefallversicherungen nur bis zu einer Höhe von 3.579 Euro der Versicherungssumme nicht pfändbar sind. Ãœbersteigt die Versicherungssumme diesen Sockelbetrag, kann die Restsumme gegebenenfalls verpfändet werden. Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen bei Auszahlung zudem darauf achten, die anfallenden Kosten wie für die Bestattung selbst, eine Haushaltsauflösung und die Nachlassverwaltung genau darzulegen. Wird das versäumt, kann die Arbeitsagentur diese Versicherung einfach einstreichen.
Fazit: Sicher ist nicht gleich sicher
Eine Sterbegeldversicherung ist, verglichen mit Kapitalanlagen, die vor dem Tod zur Auszahlung kommen, eine grundsätzlich gut geschützte und sichere Kapitalanlage. Die Sterbefallversicherung ist aber nicht unantastbar. Vor allem hohe Versicherungssummen könnten verpfändet werden. Der Sockelbetrag von 3.579 Euro ist im Vergleich zu heutigen Beerdigungskosten sehr gering. Deshalb empfiehlt es sich, bei Abschluss der Sterbegeldversicherung mindestens 5.000 Euro als Versicherungssumme festzulegen, damit die Beerdigungskosten gedeckt werden – auch wenn das Risiko bleibt, dass der überschüssige Auszahlungsbetrag im Falle einer Insolvenz eingezogen wird. Wer bei Abschluss der Sterbegeldversicherung angibt, dass die Beerdigungskosten mit der Versicherungssumme gedeckt werden sollen, kann ein solches Risiko relativ einfach gering halten.